Lehrkraft (m/w/d) für den herkunftssprachlichen Unterricht (HSU) in Polnisch (an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I)
Wir suchen eine Lehrkraft (m/w/d) für den herkunftssprachlichen Unterricht (HSU) in Polnisch (an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I)
ÜBER UNS
Der Regierungsbezirk Düsseldorf ist mit rund 5,2 Millionen Einwohnern bei einer Fläche von 5.300 km² der dichtest besiedelte und einwohnerstärkste in Deutschland. In diesem besonderen Umfeld nimmt die Bezirksregierung Düsseldorf seit über 200 Jahren als staatliche Mittelbehörde und allgemeine Vertretung der Landesregierung im Bezirk Aufgaben fast aller Landesministerien wahr.
Für die Organisation des herkunftssprachlichen Unterrichtes sind die unteren Schulaufsichtsbehörden, die Schulämter der Städte und Kreise verantwortlich.
Diese Einstellung erfolgt über das:
Schulamt für den Kreis Kleve
Nassauerallee 15 - 23
47533 Kleve
WIR BIETEN
- ein vielfältiges und chancengerechtes Arbeitsumfeld
- Arbeitsplatzsicherheit
- umfangreiches Weiterbildungsangebot
AUFGABEN
Aufgabe des herkunftssprachlichen Unterrichts ist es, auf der Grundlage des gültigen Lehrplans Fähigkeiten in einer Herkunftssprache in Wort und Schrift aufzubauen, zu erhalten, zu erweitern, wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und mehrsprachiges Lernen zu ermöglichen.
IHR PROFIL
fachlich
- siehe Bewerbungsvoraussetzungen
persönlich
- Kooperationskompetenz (Team- und Konfliktfähigkeit)
- Zuverlässigkeit und Sorgfalt
- hohes Maß an Selbständigkeit, Belastbarkeit und Flexibilität
- Bereitschaft zur Weiterbildung
KONDITIONEN
Die Stelle ist für 18 Unterrichtsstunden ausgeschrieben.
Die Einstellung gemäß Nummer 1 der unten genannten Bewerbungsvoraussetzungen erfolgt unbefristet. Bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ist eine Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen.
Die Einstellung gemäß Nummer 2 der unten genannten Bewerbungsvoraussetzungen wird zum Zwecke der Erprobung zunächst befristet bis zur Dauer von maximal 2 Jahren.
Der Einsatz erfolgt vorrangig an Schulen des Schulamtsbezirks für den Kreis Kleve und an Schulen des Schulamtsbezirks Krefeld. Bei Bedarf kann der Einsatz auch an Schulen anderer Schulamtsbezirke des Regierungsbezirks Düsseldorf stattfinden. Der Unterricht wird vornehmlich am Nachmittag erteilt. Es soll ein möglichst flächendeckendes Unterrichtsangebot gemäß den Lehrplänen des Landes NRW für den herkunftssprachlichen Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Förderschulen und der weiterführenden Schulen aufgebaut werden. Lehrkräfte für den Herkunftssprachlichen Unterricht unterrichten Schülerinnen und Schüler von Klassen 1 bis 10, auch in jahrgangs- und schulformübergreifenden Lerngruppen.
In den übrigen unten aufgeführten Fallgruppen erfolgt die Vergütung nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) und den einschlägigen Eingruppierungserlassen.
Die Stelle ist ab 01.11.2026 zu besetzen.
Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Weitere Hinweise zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis enthält der Runderlass des Schulministeriums (BASS 21-01 Nr. 11).
Bewerbungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht:
1. Bewerbungsvoraussetzung
- eine nach deutschem Recht erworbene Lehrbefähigung im Fach polnisch oder
- eine nach deutschem Recht erworbene Lehrbefähigung in anderen Fächern sowie die geforderte Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen „Lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates GeR. In diesem Fall ist zusätzlich die Bereitschaftserklärung zur Teilnahme an einer didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß des Runderlasses zur Fort- und Weiterbildung vom 06.04.2014 (BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1 Nummer X) schriftlich beizulegen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme entfällt, wenn die Lehrkraft bereits eine Lehrbefähigung für eine Fremdsprache erworben hat.
Diese Lehrkräfte werden entsprechend der Lehramtsbefähigung im regulären Unterricht und im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzt.
2. Sollten keine Bewerbungen eingehen, die die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen, können auch Bewerbungen von Personen zugelassen werden, die
- über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach Polnisch verfügen oder
- über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach Polnisch verfügen oder
- über eine ausländische Lehramtsprüfung oder einen ausländischen Hochschulabschluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach verfügen. Hierbei müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Sprachqualifikation gemäß der geforderten Kompetenzstufe C1 GeR nachweisen und den Ausführungen im Lehrplan entsprechend (Schule in NRW Heft-Nr. 5018) über die funktionalen kommunikativen Kompetenzen hinaus auch über die nötigen interkulturellen und methodischen Kompetenzen sowie über die sprachlichen Mittel und Sprachbewusstheit verfügen.
In allen Fällen muss eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Teilnahme an einer didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß Runderlass zur Fort- und Weiterbildung vom 06.04.2014 (BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1 Nummer X) beigelegt werden und eine Bereitschaftserklärung zur Teilnahme an einer Orientierungsphase (BASS 20-11 Nr.5).
Bei Bewerbungen von Personen aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraumes sind deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrtätigkeiten erlauben. Der Nachweis kann insbesondere erbracht werden durch:
- den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache oder
- das Große Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote „gut“ oder
- die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird oder
- einen anderen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung zugelassenen Sprachnachweis.
Im Übrigen sind von ausländischen Lehrkräften, die Herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die Anforderungen des Gemeinsamen Runderlasses des für den Bereich Schule und Inneres zuständigen Ministeriums zu Aufenthaltstitel für ausländische Lehrkräfte an deutschen Schulen vom 02.07.2008 (BASS 21-08 Nr. 1.1) zu erfüllen.
IHRE BEWERBUNG
Alle geforderten Einstellungsvoraussetzungen müssen zwingend bis zum Ende der Bewerbungsfrist schriftlich (z.B. Studiennachweise, Schulabschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsverträge, ausländische Hochschulzeugnisse in beglaubigter deutscher Übersetzung durch staatl. anerkannte Übersetzungsbüros) nachgewiesen werden. Als Nachweise werden nur schriftliche Bestätigungen Dritter anerkannt.
Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig einzureichen. Eine Benachrichtigung über fehlende Unterlagen erfolgt nicht. Bewerbungen mit unvollständigen Unterlagen finden keine Berücksichtigung. Eine Rücksendung der Unterlagen erfolgt in der Regel nicht.
Anerkennungen von Studienabschlüssen als Lehrbefähigung nach nordrhein-westfälischem Recht oder Nachweise über Lehramtsprüfung des Heimatlandes können bis zum Ende der Bewerbungsfrist nachgereicht werden.
Bewerbungen sind bis zum 18.09.2026 an das Schulamt für den Kreis Kleve, z.Hd. Herr Czymay, Nassauerallee 15-23, 47533 Kleve zu richten. Es gilt das Datum des Eingangs beim Schulamt. Elektronische Bewerbungen sind nicht zulässig.
ALLGEMEINES
Bewerbungen geeigneter Schwerbehinderter und Gleichgestellter im Sinne des § 2 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches IX sind erwünscht.
Die Ausschreibung wendet sich ausdrücklich auch an Menschen mit Migrationshintergrund.
Für weitere Auskünfte zum ausgeschriebenen Arbeitsplatz und zum Bewerbungsverfahren steht Ihnen Herr Czymay (Tel. 02821-85489) zur Verfügung.
Hinweise:
zur Bewerbung
- es können nur Bewerbungen mit vollständigen Nachweisen (Lebenslauf, Zeugnisse, Berufsausbildung, Arbeitszeugnisse, Beurteilungen, relevante Fortbildungsmaßnahmen, Lizenzen usw.) berücksichtigt werden;
- es können nur Bewerbungen berücksichtigt werden, denen eine unterschriebene datenschutzrechtliche Einwilligung beigefügt ist (Datei ist im Anhang verfügbar);
- es können nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die eine Bereitschaftserklärung zur Teilnahme an einer didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß des Runderlasses zur Fort- und Weiterbildung vom 06.04.2014 (BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1 Nummer X) schriftlich beilegen. (Die Verpflichtung entfällt, wenn die Lehrkraft bereits eine Lehrbefähigung für eine Fremdsprache erworben hat).
- Ihre Bewerbung sollte eine Telefonnummer enthalten, unter der Sie auch kurzfristig zu erreichen sind.
zum Datenschutz
- Mit der Zusendung Ihrer Bewerbungsunterlagen erteilen Sie Ihre Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens.
Bezüglich des Umgangs mit Ihren personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren wird auf die entsprechenden Regelungen verwiesen, die Sie hier einsehen können.
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